Reise- und Rücktrittskostenversicherung Aguila Rent a Villa

RISIKEN UND VERSICHERUNGSSUMMEN PRO PERSON UND PRO REISE
  1. ABBRUCH

1. KOSTEN FÜR REISERÜCKTRITT:

  1. Aus gesundheitlichen Gründen:
    1. Tod, schwere Körperverletzung oder schwere Erkrankung:
      • des VERSICHERTEN oder seines Ehegatten, Lebenspartners oder einer Person, die als solche ständig mit dem VERSICHERTEN zusammenlebt, seiner Verwandten ersten oder zweiten Grades der Blutsverwandtschaft (Eltern, Kinder, Geschwister, Großeltern und Enkelkinder) sowie Onkel, Neffen, Nichten, Stiefeltern, Stiefkinder, Stiefgeschwister, Geschwister ohne Blutsverwandtschaft, Schwiegereltern, Schwager und Schwägerin, Schwager und Schwägerin, Söhne und Schwiegertöchter oder Schwiegertöchter. Bei Abkömmlingen ersten Grades, die weniger als 24 Monate alt sind, muss die Krankheit nicht schwerwiegend sein.
      • Dieser Versicherungsschutz gilt auch, wenn die im Krankenhaus behandelte oder verstorbene Person mit dem Ehepartner, dem Lebenspartner oder der Person, die als solche ständig mit dem VERSICHERTEN zusammenlebt, verwandt ist.
      • Von der Person, die das Sorgerecht für die minderjährigen Kinder des VERSICHERTEN oder behinderte Verwandte des VERSICHERTEN hat, die sich während der Reise rechtlich in ihrer Obhut befinden.
      • des direkten Vorgesetzten des VERSICHERTEN, in seiner/ihrer beruflichen Position, vorausgesetzt, dass dieser Umstand den VERSICHERTEN daran hindert, die Reise aufgrund der Anforderungen des Unternehmens, bei dem er/sie angestellt ist, anzutreten.
        In Bezug auf den VERSICHERTEN bedeutet schwere Krankheit eine gesundheitliche Veränderung, die einen Krankenhausaufenthalt oder die Notwendigkeit eines Bettaufenthalts innerhalb von 7 Tagen vor der Reise bedeutet und die es dem VERSICHERTEN aus medizinischer Sicht unmöglich macht, die Reise am geplanten Datum anzutreten.
        Als schwerer Unfall gilt eine ungewollte Körperverletzung, die das Opfer infolge des plötzlichen Einwirkens einer äußeren Ursache erleidet und die es dem VERSICHERTEN nach Meinung eines Arztes unmöglich macht, die Reise zum vorgesehenen Zeitpunkt anzutreten.
        Wenn die Krankheit oder der Unfall eine der oben genannten Personen betrifft, die nicht der VERSICHERTE ist, wird sie/er als schwerwiegend angesehen, wenn sie/er einen Krankenhausaufenthalt impliziert oder das Risiko eines unmittelbar bevorstehenden Todes mit sich bringt.
    2. Medizinische Quarantäne als Folge eines unfallbedingten Ereignisses.
    3. Aufforderung zu einem chirurgischen Eingriff des VERSICHERTEN, sofern er sich zum Zeitpunkt des Abschlusses der Reise und der Versicherung bereits auf der Warteliste befand.
    4. Aufforderung zu medizinischen Untersuchungen des VERSICHERTEN oder eines Verwandten ersten Grades, die vom öffentlichen Gesundheitsdienst als Notfall durchgeführt werden, sofern sie durch die Schwere des Falles gerechtfertigt sind.
    5. Aufforderung zur Organtransplantation an den VERSICHERTEN oder einen Verwandten ersten Grades, sofern dieser zum Zeitpunkt des Abschlusses sowohl der Reise als auch der Versicherung bereits auf der Warteliste stand.
    6. Die Notwendigkeit der Bettlägerigkeit der VERSICHERTEN, ihres Ehegatten, Lebenspartners oder einer Person, die als solche ständig mit der VERSICHERTEN zusammenlebt, aufgrund ärztlicher Verordnung als Folge einer Risikoschwangerschaft, sofern dieser Gefahrenzustand nach Abschluss der Police begonnen hat.
    7. Schwerwiegende Komplikationen im Zustand der Schwangerschaft, die aufgrund ärztlicher Verordnung die VERSICHERTE, ihren Ehegatten, Lebenspartner oder eine Person, die als solche ständig mit der VERSICHERTEN zusammenlebt, zu einer Ruhepause zwingen oder einen Krankenhausaufenthalt der VERSICHERTEN erforderlich machen, vorausgesetzt, dass diese Komplikationen nach Abschluss der Police aufgetreten sind und den Fortbestand oder die notwendige Entwicklung der besagten Schwangerschaft ernsthaft gefährden.
    8. Frühzeitige Geburt des VERSICHERTEN.
  2. Aus rechtlichen Gründen:
    1. Vorladung als Partei, Zeuge oder Schöffe vor einem Zivil-, Straf- oder Arbeitsgericht. Ausgeschlossen sind Fälle, in denen der Versicherungsnehmer in einem vor Abschluss der Reise und der Versicherung eingeleiteten Verfahren als Beklagter vorgeladen wird. Bei allen anderen Auftritten muss die Ladung nach Abschluss der Reise und der Versicherung erfolgen.
    2. Einberufung als Mitglied eines Wahllokals, für Staats-, Regional- oder Kommunalwahlen.
    3. Aufruf zur Einreichung und Unterzeichnung der offiziellen Dokumente.
    4. Vermittlung eines Kindes zur Adoption, die mit den geplanten Terminen der Reise zusammenfällt.
    5. Vorladung zum Scheidungsverfahren.
    6. Unerwartete Nicht-Erteilung von Visa.
    7. Nicht-krimineller Polizeigewahrsam.
    8. Verhängung einer Verkehrssanktion über einen Betrag von mehr als 600 €, sofern sowohl der begangene Verstoß als auch die Kenntnis der Sanktion nach Abschluss der Buchung erfolgt sind.
    9. Entzug der Fahrerlaubnis, vorausgesetzt, dass das Fahrzeug als Fortbewegungsmittel für die Reise verwendet werden sollte und keiner der Begleiter des VERSICHERTEN ihn beim Führen des Fahrzeugs ersetzen konnte.
  3. Aus beruflichen Gründen:
    1. Berufliche Entlassung des VERSICHERTEN, nicht disziplinarisch.
      Ungeachtet des Vorstehenden und unter der Voraussetzung, dass der VERSICHERTE die Reise nicht storniert hat. Mitversichert sind die natürlichen Personen, die Inhaber oder Mitinhaber eines Darlehens zur Finanzierung einer Reise sind und die zum Zeitpunkt des Abschlusses der Reise und der Versicherung als Arbeitnehmer tätig sind.
      Sie haben Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung, wenn:
      1. die Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses nach Abschluss der Versicherung und vor Antritt der Reise aufgrund eines der folgenden Umstände eingetreten ist:
        1. Aufgrund eines Sozialplans oder einer Massenentlassung.
        2. Aufgrund des Todes oder der Arbeitsunfähigkeit des einzelnen Arbeitgebers und dies ist der Grund, der die Beendigung des Arbeitsvertrags bestimmt.
        3. Aufgrund einer ungerechtfertigten Entlassung.
        4. Aufgrund einer Kündigung oder Beendigung des Vertrages aus objektiven Gründen.
      2. Vorausgesetzt, dass zum Zeitpunkt der Mitteilung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Teil der Zahlungen der genannten Finanzierung noch aussteht.
      3. Vorausgesetzt, die versicherte Person entscheidet sich, ihre Reise fortzusetzen und die Reise ist beendet.

      Der VERSICHERER übernimmt die Kosten für die periodischen Raten bis zur Erstattung, bis zu maximal 6 Raten, um zu verhindern, dass der VERSICHERTE gezwungen ist, die Reise zu stornieren.
      Der Höchstbetrag, der vom VERSICHERER zu zahlen ist, beträgt 50 % der Kosten für die Stornierungskosten, die bei einer Stornierung der Reise zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsvertrags angefallen wären.
      Dieser Versicherungsschutz kann nicht kumuliert oder ergänzend zur Reiserücktrittsgarantie in Anspruch genommen werden. Wird die Reise aus einem der anderen in den Versicherungsbedingungen genannten Gründe storniert und wurde bereits eine Entschädigung im Rahmen dieser Deckung gezahlt, wird der im Rahmen dieser Deckung gezahlte Betrag vom Gesamtbetrag der entstandenen Stornierungskosten abgezogen.

    2. Vorlage eines Entlassungsverfahrens, das den VERSICHERTEN als Arbeitnehmer direkt betrifft, mit vollständiger oder teilweiser Reduzierung seiner Arbeitszeit. Dieser Umstand muss nach dem Datum des Versicherungsabschlusses eintreten.
    3. Eingliederung des VERSICHERTEN in einen neuen Arbeitsplatz in einem anderen Unternehmen als dem, in dem er zuletzt tätig war, vorausgesetzt, dass er einen Arbeitsvertrag hat und die Eingliederung nach Abschluss der Versicherung erfolgt. Dieser Versicherungsschutz gilt auch, wenn die Gründung aus einer Situation der Arbeitslosigkeit heraus erfolgt.
    4. Geografische Verlegung des Arbeitsplatzes, sofern es sich um einen Wohnortwechsel des Versicherten während der Reisedaten handelt und der Versicherte Arbeitnehmer ist.
    5. Teilnahme an amtlichen Wettbewerbsprüfungen, entweder als Kandidat oder als Mitglied der Prüfungskommission, die nach Abschluss der Versicherung durch eine öffentliche Stelle angekündigt und bekannt gegeben werden und die mit den Terminen der Reise zusammenfallen.
    6. Verlängerung des Arbeitsvertrages.
      Wenn der Schaden aufgrund einer der oben genannten Beschäftigungsursachen gedeckt ist, sind neben dem VERSICHERTEN auch dessen Ehepartner, Lebensgefährte oder eine Person, die als solche ständig mit dem VERSICHERTEN zusammenlebt, sowie dessen minderjährige Kinder, die auf derselben Reise mitversichert sind, sofern sie an derselben Adresse wie der VERSICHERTE wohnen, von dieser Deckung erfasst.
  4. Für außergewöhnliche Anlässe:
    1. Akt der Luftpiraterie, der es dem VERSICHERTEN unmöglich macht, seine Reise zu den vorgesehenen Terminen anzutreten.
    2. Ausrufung einer Katastrophenzone oder Epidemie am Wohnort des VERSICHERTEN oder am Zielort der Reise.
    3. Gerichtliche Erklärung der Zahlungseinstellung oder des Konkurses des Unternehmens, in dem der VERSICHERTE seine berufliche Tätigkeit ausübt.
    4. Schwere Schäden durch Brand, Explosion, Diebstahl oder Naturgewalt am Haupt- oder Nebenwohnsitz des VERSICHERTEN oder an seinen Geschäftsräumen, wenn der VERSICHERTE einen freien Beruf ausübt oder ein Unternehmen betreibt und seine Anwesenheit zwingend erforderlich ist.
    5. Antrag auf dringende und unumgängliche Eingliederung in die Armee, Polizei oder Feuerwehr, sofern diese nach Abschluss der Versicherung erfolgen soll und Ihnen dies bei Buchung der Reise nicht bekannt war.
  5. Andere Ursachen
    1. Aufforderung durch das Finanzamt, eine ergänzende Einkommensteuererklärung abzugeben, deren endgültiges effektives Ergebnis den VERSICHERTEN zur Zahlung eines zusätzlichen Betrags von mehr als 600 € verpflichtet.
    2. Stornierung der Person, die den VERSICHERTEN auf der Reise begleiten soll, die gleichzeitig mit dem VERSICHERTEN angemeldet und durch denselben Vertrag versichert ist, sofern die Stornierung ihren Ursprung in einer der oben genannten Ursachen hat und der VERSICHERTE aufgrund dessen allein reisen muss.
    3. Diebstahl von Unterlagen oder Gepäck, der es dem VERSICHERTEN unmöglich macht, die Reise anzutreten.
    4. Schwere Schäden durch Brand, Explosion, Diebstahl oder Naturgewalt am Haupt- oder Nebenwohnsitz des VERSICHERTEN oder an seinen Geschäftsräumen, wenn der VERSICHERTE einen freien Beruf ausübt oder ein Unternehmen betreibt und seine Anwesenheit zwingend erforderlich ist.
    5. Stornierung der Hochzeitsfeier, sofern es sich bei der versicherten Reise um eine Flitterwochen- oder Hochzeitsreise handelt.
    6. Erlangung einer Reise und/oder eines Aufenthaltes, der dem vertraglich vereinbarten entspricht, kostenlos in einer öffentlichen Verlosung vor einem Notar.
    7. Gewährung von offiziellen Stipendien, die die Beendigung der Reise verhindern.

      Für den Fall, dass der VERSICHERTE aus einem der in diesem Abschnitt "KOSTEN FÜR DIE STORNIERUNG DER REISE" genannten Gründe eine Übertragung der Reise zugunsten einer anderen Person vornimmt, werden die durch den Wechsel des Reservierungsinhabers entstehenden zusätzlichen Kosten übernommen.

      Der VERSICHERTE kommt auch für zusätzliche Kosten auf, die dem VERSICHERTEN aufgrund von Änderungen des Buchungsdatums entstehen, sofern sie die im Falle einer Stornierung entstandenen Kosten nicht übersteigen.

      AUSSCHLÜSSE
      Stornierungen, die sich aus den folgenden Punkten ergeben, sind nicht abgedeckt:

      1. Kosmetische Behandlungen, regelmäßige Kontrolluntersuchungen, Kuren, Kontraindikationen für Flugreisen, Impfungen, die Unmöglichkeit der Einhaltung der empfohlenen präventiven medizinischen Behandlung in bestimmten Reisezielen, freiwilliger Abbruch der Schwangerschaft.
      2. Psychische, seelische Erkrankungen und Depressionen ohne Krankenhausaufenthalt oder die einen Krankenhausaufenthalt von weniger als sieben Tagen rechtfertigen.
      3. Krankheiten, die innerhalb der letzten 30 Tage vor dem Datum der Reisebuchung und dem Datum des Versicherungseinschlusses behandelt werden oder sich in ärztlicher Behandlung befinden, mit Ausnahme der in den Punkten 1.3 und 1.5. genannten Fälle, die dem VERSICHERER und/oder dem VERSICHERTEN zum Zeitpunkt des Versicherungsabschlusses bekannt sind.
      4. Teilnahme an Wetten, Duellen, Verbrechen, Kämpfen, außer in Fällen legitimer Selbstverteidigung.
      5. Terrorismus.
      6. Nichtvorlage der für eine Reise notwendigen Dokumente, wie Reisepass, Visa, Fahrkarten, Impfausweis oder Impfzeugnisse.
      7. Schwangerschaftskomplikationen, außer wie in den Punkten 1.6, 1.7 und 1.8 angegeben.
      8. Verluste durch Bestrahlung infolge nuklearer Transmutation oder Desintegration oder Radioaktivität sowie durch biologische oder chemische Agenzien.
      9. Pandemie.
  1. URLAUBSRÜCKERSTATTUNG

2. URLAUBSRÜCKERSTATTUNG

Der VERSICHERER erstattet dem VERSICHERTEN bis zum Höchstbetrag der Reservierungskosten und unter Anwendung der in diesen Allgemeinen Bedingungen genannten Ausschlüsse die Kosten für die vor Antritt der Reise vertraglich vereinbarten und zuvor dokumentarisch belegten Leistungen, die infolge der vorzeitigen Beendigung der geplanten Reise, die notwendigerweise die Rückkehr des VERSICHERTEN an seinen gewöhnlichen Wohnsitz impliziert, aufgrund einer der folgenden Ursachen, die im Verlauf der Reise auftreten, nicht genutzt werden konnten.

Diese Deckung kann auch auf eine Begleitperson ausgedehnt werden, die der VERSICHERTE während der Reise hat, vorausgesetzt, dass diese ebenfalls durch diese Police versichert ist, für den Fall, dass sie beschließt, ihre Reise vorzeitig zu beenden, um den VERSICHERTEN bei seiner Rückkehr an seinen üblichen Wohnort zu begleiten. Im Falle einer Familienreise ist die vorzeitige Rückreise aller Familienmitglieder bis zu maximal fünf Personen abgedeckt.

AUSSCHLÜSSE
Sie sind nicht von dieser Garantie abgedeckt:

  1. Vorzeitige Rücksendungen, die dem VERSICHERER nicht mitgeteilt wurden und die nicht vom VERSICHERER oder mit dessen Zustimmung durchgeführt wurden, außer im Falle höherer Gewalt oder nachgewiesener materieller Unmöglichkeit.
  2. Schäden, die durch Arglist des VERSICHERTEN, des VERSICHERUNGSINHABERS, der BEGÜNSTIGTEN oder der mit ihm reisenden Personen verursacht werden, sowie jede vom VERSICHERTEN beantragte Leistung oder medizinische Hilfe, wenn nachgewiesen wird, dass er die Reise mit dem Ziel angetreten hat, sich am Zielort wegen seiner Leiden behandeln zu lassen, zu Lasten der Police und des VERSICHERERS.
  3. Jegliche Erstattung, die in Fällen beantragt wird, in denen die Rückkehr des VERSICHERTEN am oder nach dem geplanten Datum der Beendigung der Reise erfolgt.
  4. Krankheit oder Verletzung infolge einer chronischen oder vor der Reise aufgetretenen Krankheit (ausgenommen Exazerbation oder Dekompensation einer chronischen Krankheit während der Reise) und AIDS in jedem seiner Stadien.
  5. Krankheiten, die innerhalb von 30 Tagen vor dem Datum der Reisebuchung und dem Datum des Versicherungseinschlusses behandelt werden oder in ärztlicher Behandlung sind.
  6. Psychiatrische, psychische Erkrankungen und Depressionen ohne Krankenhausaufenthalt oder die einen Krankenhausaufenthalt von weniger als sieben Tagen rechtfertigen.
  7. Krankheiten oder Verletzungen, die bei der Ausübung eines manuellen Berufs erlitten wurden.
  8. Selbstmord oder Krankheiten und Verletzungen, die aus dem Versuch resultieren oder vom VERSICHERTEN absichtlich an sich selbst verursacht werden.
  9. Behandlung von Krankheiten oder pathologischen Zuständen, die durch die Einnahme oder Verabreichung von Rauschmitteln (Drogen), Alkohol, Betäubungsmitteln oder durch die Einnahme von Medikamenten ohne ärztliche Verschreibung hervorgerufen werden.
  10. Geburten.
  11. Schwangerschaften, außer bei unvorhersehbaren Komplikationen in den ersten 24 Schwangerschaftswochen.
  12. Teilnahme an Glücksspielen, Duellen, Verbrechen, Kämpfen, außer in Fällen von Selbstverteidigung.
  13. Terrorismus.
  14. Kosmetische Behandlungen, regelmäßige Kontrolluntersuchungen, Kuren, Kontraindikationen für Flugreisen, Impfungen, die Unmöglichkeit, an bestimmten Reisezielen der empfohlenen vorbeugenden medizinischen Behandlung zu folgen, die freiwillige Unterbrechung von Schwangerschaften.
  15. Nichtvorlage wesentlicher Reisedokumente wie Pässe, Visa, Fahrkarten, Impfausweise oder Impfbescheinigungen, aus welchem Grund auch immer.
  16. Verluste durch Strahlung infolge nuklearer Transmutation oder Desintegration oder Radioaktivität sowie durch biologische oder chemische Agenzien.
  17. Pandemie.
  1. UNTERSTÜTZUNG

Ständiger 24-Stunden-Service zur Hilfeleistung für Personen, den der VERSICHERER dem VERSICHERTEN zur Verfügung stellt.

3. DIE KOSTEN FÜR DEN RÜCKTRANSPORT ODER DEN MEDIZINISCHEN TRANSPORT VON VERLETZTEN ODER KRANKEN:

Bei einem Unfall oder einer Krankheit des VERSICHERTEN übernimmt der VERSICHERER die Kosten für den Transport in ein Krankenhaus mit den notwendigen Einrichtungen oder nach Hause.

4. RÜCKFÜHRUNG ODER ÜBERFÜHRUNG DES VERSTORBENEN:

Im Falle des Todes des VERSICHERTEN übernimmt der VERSICHERER die Formalitäten und Kosten für die Aufbereitung und den Transport der sterblichen Überreste in einem Zinksarg oder in einem Aschesarg, falls eine vorherige Einäscherung des Verstorbenen gewünscht wurde, vom Sterbeort bis zum Ort der Bestattung in Spanien.

Ebenso ist der VERSICHERER für den Transport der verbleibenden versicherten Personen, die ihn begleitet haben, an ihren jeweiligen Wohnort in Spanien verantwortlich, falls der Todesfall es ihnen materiell unmöglich machen sollte, mit den ursprünglich vorgesehenen Mitteln zurückzukehren. Die Bezahlung des üblichen Sarges sowie die Kosten für die Beerdigung und die Zeremonie sind von diesem Versicherungsschutz ausgeschlossen.

5. AUFENTHALT EINES BEGLEITERS:

Bei einem Krankenhausaufenthalt des VERSICHERTEN von mehr als 3 Tagen übernimmt der VERSICHERER die Kosten für die Hotelunterbringung des vertriebenen Familienmitglieds oder an dessen Stelle die Kosten für die Unterbringung der in Begleitung dieser Person reisenden Person, die ebenfalls im Rahmen dieser Police versichert ist, um den hospitalisierten VERSICHERTEN zu begleiten, bei Vorlage der entsprechenden Belege bis zu einem Höchstbetrag von 60 €/Tag, bis zu einem Höchstbetrag von 600 €.

6. REPATRIIERUNG EINER BEGLEITPERSON:

Wenn einer oder mehrere der VERSICHERTEN aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls repatriiert oder verlegt wurden und dieser Umstand den Rest der VERSICHERTEN daran hindert, mit den ursprünglich vorgesehenen Mitteln an ihren Wohnsitz zurückzukehren, ist der VERSICHERER für den Transport zur Rückkehr derselben an den Ort ihres gewöhnlichen Wohnsitzes oder an den Ort, an dem sich der verlegte oder repatriierte VERSICHERTE im Krankenhaus befindet, verantwortlich.

7. RÜCKFÜHRUNG ODER TRANSPORT VON MINDERJÄHRIGEN UND/ODER BEHINDERTEN PERSONEN:

Wenn der rückgeführte VERSICHERTE jünger als 15 Jahre oder behindert ist, organisiert und bezahlt der VERSICHERER die Rückreise einer Begleitperson zu seinem Wohnort.

8. VORZEITIGE RÜCKKEHR WEGEN EINES SCHWEREN SCHADENS IN DER WOHNUNG ODER AM BERUFLICHEN WOHNSITZ:

Der VERSICHERER stellt dem VERSICHERTEN ein Transportticket für die Rückreise zu seinem Wohnort zur Verfügung, falls er die Reise aufgrund eines schweren Schadens an seinem Hauptwohnsitz oder seiner beruflichen Niederlassung, der durch einen Brand verursacht wurde, sofern dies zum Eingreifen der Feuerwehr geführt hat, eines Raubüberfalls, der den Polizeibehörden gemeldet wurde, oder einer schweren Überschwemmung, die seine Anwesenheit unabdingbar macht, unter der Voraussetzung, dass diese Situationen nicht von direkten Verwandten oder Personen seines Vertrauens gelöst werden können, unter der Voraussetzung, dass das Ereignis nach dem Datum des Reisebeginns eingetreten ist, abbrechen muss. Ebenso übernimmt der VERSICHERER die Kosten für ein zweites Ticket für den Transport der Person, die den VERSICHERTEN auf seiner Reise begleitet und seine Rückkehr vorweggenommen hat, vorausgesetzt, dass diese zweite Person ihrerseits durch diese Police versichert ist.

9. ENTSENDUNG EINES BERUFSKRAFTFAHRERS IM FALLE VON KRANKHEIT, UNFALL ODER TOD DES VERSICHERTEN:

Wenn der VERSICHERTE aufgrund von Krankheit, Unfall oder Tod transportiert oder repatriiert werden musste, oder wenn er nicht in der Lage ist, sein Fahrzeug zu führen und keiner der ihn begleitenden Passagiere ihn ersetzen kann, schickt der VERSICHERER mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Fahrzeugeigentümers einen professionellen Fahrer, um das Fahrzeug und seine Insassen zu ihrem Wohnsitz in Spanien zu transportieren. Der VERSICHERER haftet nur für die Kosten, die dem Fahrer selbst entstehen, mit Ausnahme aller anderen Kosten, wie z.B. Mautgebühren, Wartungs- und Kraftstoffkosten des Fahrzeugs, sowie der Fahrgäste.
Der VERSICHERER, der der Gesetzgebung über die Nutzung und den Verkehr von Kraftfahrzeugen in den Transitländern unterliegt, kann diese Leistung nicht erbringen, wenn das Fahrzeug nicht den jeweils vorgesehenen gesetzlichen Anforderungen entspricht oder wenn das Fahrzeug Anomalien aufweist oder wenn diese seine Nutzung nicht ratsam machen.

10. SENDEN VON VERGESSENEN GEGENSTÄNDEN IM HOTEL ODER APPARTEMENT:

Der VERSICHERER organisiert und übernimmt die Kosten für den Versand der vom VERSICHERTEN in dem Hotel oder Appartement, in dem er sich aufgehalten hat, vergessenen Gegenstände bis zu einem Höchstbetrag von 120 €, sofern die Kosten für diese Gegenstände diesen Betrag übersteigen.

11. ÜBERTRAGUNG VON DRINGENDEN NACHRICHTEN:

Der VERSICHERER ist für die Übermittlung der vom VERSICHERTEN angeforderten dringenden Nachrichten zuständig, die sich aus den von diesen Garantien erfassten Ereignissen ergeben.

AUSSCHLÜSSE
Sie sind nicht von dieser Garantie abgedeckt:

  1. Die Garantien und Leistungen, die nicht beim VERSICHERER angefordert wurden und die nicht vom VERSICHERER oder mit dessen Zustimmung ausgeführt wurden, außer im Falle höherer Gewalt oder nachgewiesener materieller Unmöglichkeit.
  2. Schäden, die vom VERSICHERTEN, dem POLIZISTEN, den NUTZENDERN oder den mit dem VERSICHERTEN reisenden Personen verursacht werden.
  3. Schäden, die bei Krieg, Pandemien - ausgenommen solche, die durch COVID-19 verursacht werden -, Demonstrationen und Volksbewegungen, Terror- und Sabotageakten, Streiks, behördlichen Verhaftungen wegen Straftaten, die nicht auf Verkehrsunfällen beruhen, Beschränkungen der Freizügigkeit oder anderen Fällen höherer Gewalt eintreten, es sei denn, der VERSICHERTE weist nach, dass der Schaden in keinem Zusammenhang mit diesen Ereignissen steht.
  4. Unfälle bei der Ausübung von offiziellen oder privaten Sportwettkämpfen, Training, Tests und Wetten sowie bei der Ausübung von Risikosportarten als Amateur, wie z. B. Bergsteigen, Klettern, Höhlenwandern, Skifahren, Surfen, Motocross, Geschwindigkeits- oder Ausdauerrennen, Aufstiege oder Flugreisen, Segelfliegen, Drachenfliegen, Polo, Ringen oder Boxen, Rugby, Unterwasserfischen, Fallschirmspringen oder andere Sportarten mit ähnlichem Risikograd.
  5. Verluste durch Strahlung infolge nuklearer Transmutation oder Desintegration oder Radioaktivität sowie durch biologische oder chemische Agenzien.
  6. Berg-, See- oder Wüstenrettung.
  7. Krankheiten oder Verletzungen aufgrund von chronischen oder vor der Reise aufgetretenen Krankheiten und deren Komplikationen oder Rückfälle.
  8. Krankheiten und Unfälle, die bei der Ausübung eines manuellen Berufs auftreten.
  9. Selbstmord oder Krankheiten und Verletzungen, die aus dem Versuch resultieren oder vom VERSICHERTEN absichtlich an sich selbst verursacht werden.
  10. Behandlung von Krankheiten oder pathologischen Zuständen, die durch die Einnahme oder Verabreichung von Rauschmitteln (Drogen), Alkohol, Betäubungsmitteln oder durch die Einnahme von Medikamenten ohne ärztliche Verschreibung hervorgerufen werden.
  11. Kosten, die für jede Art von Prothese anfallen.
  12. Geburten.
  13. Schwangerschaften, außer bei unvorhersehbaren Komplikationen in den ersten 24 Schwangerschaftswochen.
  14. Regelmäßige medizinische Vorsorgeuntersuchungen, präventiv oder pädiatrisch.
  15. Jegliche Art von medizinischen oder pharmazeutischen Kosten, die infolge von Böswilligkeit des VERSICHERTEN oder aufgrund von Vernachlässigung der Behandlung entstehen, die eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes vorhersehbar macht.
  16. Endodontie, Parodontologie, Kieferorthopädie, Füllungen, Zahnersatz, Wurzelspitzenresektionen, Implantologie und die zur Durchführung dieser Behandlungen notwendigen diagnostischen Mittel.
  17. Verlegung und/oder Rücktransport mit dem Ambulanzflugzeug, außer in Europa und den Mittelmeeranrainerstaaten.
  1. GEPÄCK

12. MATERIALVERLUSTE:

Der VERSICHERER garantiert bis zu einem Betrag von 600,00 Euro und vorbehaltlich der in diesen Allgemeinen Bedingungen angegebenen Ausschlüsse die Zahlung von Entschädigungen für Sachschäden, die das Reisegepäck bei Reisen und Aufenthalten außerhalb des gewöhnlichen Wohnsitzes des VERSICHERTEN erleidet, infolge von:

  • Diebstahl (unter Diebstahl wird für diese Zwecke nur Diebstahl verstanden, der mittels Gewalt oder Einschüchterung an Personen oder Gewalt an Sachen begangen wird).
  • Pannen oder Schäden, die direkt durch Feuer oder Diebstahl verursacht werden.
  • Pannen und endgültiger Verlust, ganz oder teilweise, verursacht durch den Frachtführer.

Wertsachen sind bis zu 50% der Versicherungssumme für das gesamte Reisegepäck versichert. Als Wertgegenstände gelten Schmuck, Uhren, Gegenstände aus Edelmetallen, Pelze, Gemälde, Kunstwerke, Silber- und Edelmetallarbeiten, Unikate, Mobiltelefone und deren Zubehör, Fotoapparate und Zubehör für Foto und Video, Radio, Aufnahme oder Wiedergabe von Ton oder Bild sowie deren Zubehör, EDV-Geräte aller Art, ferngesteuerte Modelle und Zubehör, Gewehre, Jagdflinten sowie deren optisches Zubehör und medizinische Geräte.

Schmuck und Pelze sind nur gegen Diebstahl versichert und nur dann, wenn sie in einem Hotelsafe deponiert sind oder vom VERSICHERTEN getragen werden. In Kraftfahrzeugen abgestelltes Gepäck gilt nur dann als versichert, wenn es sich im Kofferraum befindet und der Kofferraum verschlossen bleibt. Von 22.00 bis 6.00 Uhr muss das Fahrzeug auf einem geschlossenen und bewachten Parkplatz verbleiben; Fahrzeuge, die einem Spediteur anvertraut sind, sind von dieser Einschränkung ausgenommen. Im Kofferraum eines Fahrzeugs zurückgelassene Wertsachen sind nur versichert, wenn sich das Fahrzeug in einer Garage oder auf einem bewachten Parkplatz befindet.

Die Anwendung der Proportionalitätsregel im Falle einer Inanspruchnahme aus dieser Garantie wird ausdrücklich aufgehoben, sie wird auf erstes Risiko abgerechnet.

AUSSCHLÜSSE
Sie sind nicht von dieser Garantie abgedeckt:

  1. Waren und Material für den professionellen Gebrauch, Währung, Banknoten, Fahrkarten, Briefmarkensammlungen, Wertpapiere jeglicher Art, Ausweisdokumente und allgemein alle Papierdokumente und Wertpapiere, Kreditkarten, Bänder und/oder Platten mit Speicher, auf Magnetstreifen aufgezeichnete oder verfilmte Dokumente, Sammlungen und Material mit professionellem Charakter, Prothesen, Brillen und Kontaktlinsen. Für diese Zwecke werden Personal Computer nicht als professionelles Material betrachtet.
  2. Diebstahl, außer innerhalb von Hotel- oder Appartementzimmern, wenn diese verschlossen sind. (Unter Diebstahl versteht man in diesem Sinne Diebstahl, der leichtfertig, ohne Gewalt oder Einschüchterung an Personen oder Gewalt an Sachen begangen wird).
  3. Schäden durch normale oder natürliche Abnutzung, Eigenfehler und unzureichende oder mangelhafte Verpackung. Schäden, die durch das langsame Einwirken der Witterung verursacht werden.
  4. Verluste, die dadurch entstehen, dass ein Gegenstand, der nicht einem Beförderer anvertraut wurde, einfach verloren oder vergessen wurde.
  5. Diebstahl aus der Praxis des Zeltens oder Caravaning im freien Camping wird völlig ausgeschlossen Wertsachen in jeder Form von Camping.
  6. Schäden, Verlust oder Diebstahl durch persönliche Effekten und Gegenstände, die unbeaufsichtigt an einem öffentlichen Ort oder in Räumlichkeiten, die mehreren Personen zur Verfügung gestellt werden, zurückgelassen wurden.
  7. Bruch, sofern nicht durch einen Unfall des Transportmittels, durch einfachen Diebstahl oder Bruch, durch bewaffneten Überfall, durch Feuer oder durch Feuerlöschen verursacht.
  8. Schäden, die direkt oder indirekt durch Kriegshandlungen, zivile oder militärische Unruhen, Unruhen, Streiks, Erdbeben, Pandemien und Radioaktivität verursacht werden.
  9. Schäden, die der VERSICHERTE vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, sowie Schäden, die durch Verschütten von Flüssigkeiten im Inneren des Gepäcks entstanden sind.
  10. Alle Kraftfahrzeuge, sowie deren Ergänzungen und Zubehör.
  1. ZIVILRECHTLICHE HAFTUNG

13. PRIVATE ZIVILHAFTUNG während der Reise:

Der VERSICHERER haftet bis zu einem Betrag von 6.000 Euro pro Vorbehalt für die Geldentschädigung, die der VERSICHERTE als Privatperson gemäß Artikel 1.902 bis 1.910 des Bürgerlichen Gesetzbuches oder ähnlicher, in ausländischen Gesetzen vorgesehener Bestimmungen für Personen- oder Sachschäden, die Dritten unfreiwillig an deren Personen, Tieren oder Sachen zugefügt werden, zivilrechtlich zu leisten hat.

Nicht als Dritte gelten der Versicherungsnehmer des Versicherungsvertrages, die übrigen Versicherten dieses Vertrages, deren Ehegatten, Lebenspartner oder sonstige Familienangehörige, die mit einem von ihnen zusammenleben, sowie deren Lebenspartner, Angestellte und alle sonstigen Personen, die de facto oder de jure vom Versicherungsnehmer oder dem VERSICHERTEN abhängig sind, solange sie im Rahmen dieser Abhängigkeit handeln.
Dieses Limit schließt die Zahlung von Gerichtskosten und -auslagen sowie die Erstellung der vom VERSICHERTEN geforderten gerichtlichen Kautionen ein.

AUSSCHLÜSSE
Sie sind nicht von dieser Garantie abgedeckt:

  1. Jede Art von Haftpflicht, die dem VERSICHERTEN für das Führen von Kraftfahrzeugen, Flugzeugen und Booten sowie für den Gebrauch von Schusswaffen zusteht.
  2. Zivilrechtliche Haftung aus beruflicher, gewerkschaftlicher, politischer oder vereinsbezogener Tätigkeit.
  3. Geldstrafen oder Sanktionen, die von Gerichten oder Behörden jeglicher Art verhängt werden.
  4. Haftpflicht aus der Ausübung von Sportarten als Berufssportler und aus folgenden Sportarten, auch als Amateur: Bergsteigen, Boxen, Bobfahren, Höhlenwandern, Judo, Fallschirmspringen, Drachenfliegen, Segelfliegen, Segelfliegen, Polo, Rugby, Schießen, Jachtsport, Kampfsport und solche, die mit Kraftfahrzeugen ausgeübt werden.
  5. Schäden an Gegenständen, die dem VERSICHERTEN, aus welchem Titel auch immer, anvertraut wurden.

14. KOSTEN FÜR DIE ZENTRALE HILFSKOMMUNIKATION:

ERGO erstattet Ihnen die Kosten für die Kommunikation mit unserem Assistance Center.

ERGO Reiseversicherung, Avda. Isla Graciosa 1. 28703. San Sebastián de los Reyes. Madrid
Bürozeiten: Montag bis Donnerstag 8:30h bis 18:30h und Freitag von 8:30h bis 15:00h, NIF: W0040918E

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